Erwägungen

Das Bundesgericht entschied in zwei zusammenhängenden Verfahren (1B_132/2020 und 1B_184/2020), dass die von der Staatsanwaltschaft angeordnete technische Überwachung mittels software-basiertem Keylogger die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 280 lit. b StPO erfüllt und deren Genehmigung zu erteilen ist. Die Vorinstanz hatte die Genehmigung für die Überwachung mittels Keylogger verweigert.

In dem Strafverfahren gegen eine noch unbekannte Täterschaft wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und qualifizierter Geldwäscherei ordnete die Staatsanwaltschaft die Überwachung aller Tastatureingaben des Beschuldigten mittels Keylogger an. Das Zwangsmassnahmengericht verweigerte jedoch die Bewilligung für diese technische Überwachungsmassnahme.

Die Oberstaatsanwaltschaft erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses kam zum Schluss, dass der software-basierte Keylogger unter Art. 280 lit. b StPO zu subsumieren ist und dessen Einsatz daher zu genehmigen ist. Die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie die Genehmigung verweigerte.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass in der Literatur praktisch einhellig die Auffassung vertreten wird, Keylogger unter Art. 280 lit. b StPO zu subsumieren seien. Dabei spiele es keine Rolle, ob es sich um einen mechanischen oder software-basierten Keylogger handle. Entscheidend sei die Art und Weise der Einsetzung, nicht die Beschaffenheit des Überwachungsinstruments.

Weiter stellte das Bundesgericht…