Erwägungen
Der Fall betrifft einen Kosovaren, der mit 26 Jahren in die Schweiz eingereist ist und dort seit mehr als 13 Jahren lebt. Er wurde vom Bezirksgericht Aarau und vom Obergericht des Kantons Aargau wegen mehrfachen Betrugs, Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Die Gerichte verhängten eine bedingte Freiheitsstrafe und Busse sowie eine fünfjährige Landesverweisung.
Der Beschwerdeführer rügte, die Landesverweisung verletze seine Rechte nach der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU. Er machte geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und das Vorliegen eines Härtefalls zu Unrecht verneint.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss Art. 66a StGB eine obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre vorgesehen ist, wenn der Ausländer wegen einer der in dieser Bestimmung genannten Straftaten verurteilt wird. Ausnahmsweise kann das Gericht von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.
Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanz die Kriterien für die Anwendung der Härtefallklausel korrekt angewendet hat. Es kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zu Recht verneint hat. Der Beschwerdeführer sei erst mit 26 Jahren in die Schweiz gekommen und habe seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre in Portugal verbracht. Trotz…