Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde im Jahr 1989 durch einen Autounfall unverschuldet arbeitsunfähig und erhielt eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 70%. Ihm wird vorgeworfen, zwischen 2002 und 2008 von verschiedenen Versicherungen Leistungen bezogen zu haben, obwohl er im anklagerelevanten Zeitraum zu 100% arbeitstätig gewesen sei und durch seine Arbeitstätigkeit ein Einkommen erwirtschaftet habe, welches das errechnete Invalideneinkommen rund um das Neunfache überstieg. Weiter wird ihm vorgeworfen, zulasten von [C.] ihm anvertraute Mittel aus einem Nachlass zweckentfremdet verwendet zu haben.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt die Schuldsprüche der Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigem Betrug, Urkundenfälschung und Veruntreuung. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt korrekt festgestellt und überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitstätigkeit und sein deutlich höheres Einkommen gegenüber den Versicherungen arglistig verschwiegen und damit deren Leistungen zu Unrecht bezogen hat. Auch die Veruntreuung zulasten von [C.] ist durch die Beweise belegt. Das Bundesgericht sieht weder eine Verletzung des Anklageprinzips, des…