Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führte eine Strafuntersuchung gegen verschiedene Personen wegen des Verdachts des Handels mit grossen Mengen Marihuana. Im Rahmen dieser Untersuchung liess sie einen vom Beschuldigten "[B.] " gemieteten Lagerraum audiovisuell überwachen. Dabei ergab sich, dass dort am 25. März 2017 zwei unbekannte Männer 13 Kartonschachteln hinterlegten, die mutmasslich Marihuana enthielten. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin beim Zwangsmassnahmengericht am Obergericht des Kantons Zürich die Verwendung dieser aus der Videoüberwachung gewonnenen Erkenntnisse im Verfahren gegen den neuen Beschuldigten "[C.] ". Dem Gesuch entsprach das Zwangsmassnahmengericht am 13. April 2017. Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 genehmigte das Zwangsmassnahmengericht auf entsprechendes Gesuch der Staatsanwaltschaft hin auch die Verwendung der aus der geheimen Überwachung hervorgegangenen Zufallsfunde im Verfahren gegen "[D.] ", den mutmasslichen Komplizen von "[C.] ". "[D.] " konnte als [A.] identifiziert werden. Zwischen dem 22. Juni 2017 und dem 6. November 2017 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht verschiedene geheime Überwachungsmassnahmen gegen [A.] . Am 27. November 2018 setzte die Staatsanwaltschaft [A.] darüber in Kenntnis.Erwägungen
1. Der Beschwerdeführer [A.] machte geltend, die ursprüngliche Überwachung des Lagerraums hätte bereits am 1. März 2017 beendet werden müssen, da "[B.] " die Miete gekündigt und den Raum danach nicht mehr betreten habe. Daher hätte der Zufallsfund vom 25. März 2017 nicht genehmigt werden dürfen, und die in der Folge gegen ihn angeordneten weiteren Überwachungsmassnahmen seien ebenfalls rechtswidrig. 2. Das Bundesgericht wies diese Argumente des Beschwerdeführers zurück. Dieser sei nicht legitimiert, die Rechtmässigkeit der gegen "[B.] " angeordneten und richterlich bis zum 22. April 2017 genehmigten Überwachung in Frage zu stellen, da ihm dafür…