Art. 275 StPO

Beendigung der Überwachung

1 Die Staatsanwaltschaft beendet die Überwachung unverzüglich, wenn:
  1. a. die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; oder b. die Genehmigung oder die Verlängerung verweigert wird.
2 Die Staatsanwaltschaft teilt dem Zwangsmassnahmengericht im Fall von Abs. 1 Bst. a die Beendigung der Überwachung mit.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 13.11.2013 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Zufallsfund, absolute Unverwertbarkeit bei nicht genehmigter Überwachung
    · 25.06.2018 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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