Art. 275 StPO
Beendigung der Überwachung
1 Die Staatsanwaltschaft beendet die Überwachung unverzüglich, wenn:
- a. die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; oder b. die Genehmigung oder die Verlängerung verweigert wird.
2 Die Staatsanwaltschaft teilt dem Zwangsmassnahmengericht im Fall von Abs. 1 Bst. a die Beendigung der Überwachung mit.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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116 Zitierungen
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2Zufallsfund, absolute Unverwertbarkeit bei nicht genehmigter Überwachung2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen
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Strafverfahren; Überwachungsmassnahmen, Zufallsfund2 Zitierungen
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Strafverfahren; Überwachungsmassnahmen1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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