Erwägungen

Der irakische Staatsangehörige [A.] (Jahrgang 1985) wurde vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfacher Förderung der Prostitution und unrechtmäßigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Das Gericht verwies ihn in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e und h StGB für die Dauer von 7 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz und ordnete die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.

[A.] erhob Berufung gegen den Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution, die Strafe und die Landesverweisung. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn der Förderung der Prostitution gemäß Art. 195 lit. c StGB schuldig, bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten und sah von der Anordnung einer Landesverweisung ab.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Beschwerde in Strafsachen gegen den Verzicht auf die Landesverweisung.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. e und h StGB obligatorisch ist, da Förderung der Prostitution und unrechtmäßiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Katalogtaten sind. Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen am Fernhalten des Ausländers die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.

Das Bundesgericht sieht einen solchen schweren persönlichen Härtefall nicht als gegeben an. Zwar hat der Beschwerdeführer zwei Kinder im Alter von 9 und 12 Jahren, die bei der Mutter leben. Jedoch besteht keine enge, tatsächlich gelebte familiäre Beziehung, da er lediglich ein beschränktes Besuchsrecht von 3 Tagen pro Monat hat, keine Unterhaltszahlungen leistet und nicht sorgeberechtigt ist. Zudem hat er sich in 18 Jahren in der…