Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau wegen Landfriedensbruchs sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden schuldig gesprochen. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte die Schuldsprüche, setzte jedoch die bedingte Geldstrafe auf 45 Tagessätze zu je Fr. 130.- bei einer Probezeit von 2 Jahren fest. [X.] erhob Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass die Visper Fangruppe, der sich [X.] freiwillig, bewusst und gewollt angeschlossen hatte, als Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 StGB zu qualifizieren ist. [X.] habe sich damit der Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung, bei der mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Sachen begangen wurden, schuldig gemacht. Auch der Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen durch Teilnahme an einer Zusammenrottung, sei rechtens.

Das Bundesgericht führte weiter aus, dass die Vorinstanz die Höhe der Tagessätze der Geldstrafe zu Recht an…