Erwägungen

Die Bundesanwaltschaft (BA) hat die sofortige Übermittlung der im Rahmen einer Telefonüberwachung erhobenen Daten an Frankreich genehmigt, jedoch deren Verwendung als Beweismittel untersagt und eine endgültige Ablehnungsentscheidung vorbehalten. [C.] , eine der von dieser Überwachung betroffenen Personen, hat gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Beschwerdeausschuss des Bundesstrafgerichts erhoben, der ihre Beschwerde für unzulässig erklärt hat. [C.] hat daraufhin das Bundesgericht angerufen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die vorzeitige Übermittlung der Ergebnisse der Telefonüberwachungen an die französische Behörde, ohne dass der Beschwerdeführer darüber informiert wurde und Gelegenheit hatte, seine Einwände geltend zu machen, als einer endgültigen Abschlussentscheidung gleichzustellen ist. Folglich ist die Beschwerde zulässig. In der Sache selbst hat das Bundesgericht entschieden, dass die vorzeitige Übermittlung der Ergebnisse der Telefonüberwachungen nach Art. 18a des…