Art. 18a IRSG

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

1 In Auslieferungsfällen kann das BJ auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates zur Ermittlung des Aufenthaltes des Verfolgten die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen.
2 In anderen Rechtshilfefällen können folgende Behörden die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen:
  1. a. die mit dem Ersuchen befasste Staatsanwaltschaft des Bundes oder des Kantons;
  2. b. das BJ, wenn dieses das Rechtshilfegesuch selber ausführt.
3 Die Überwachungsanordnung muss folgenden Behörden zur Genehmigung unterbreitet werden:
  1. a. von den Behörden des Bundes: dem Zwangsmassnahmengericht des Bundes;
  2. b. von den kantonalen Behörden: dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons.
4 Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen der Überwachung und das Verfahren nach den Artikeln 269–279 StPO und nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Vorzeitige Übermittlung des Ergebnisses von Telefonüberwachungen an das Ausland . Art. 18a IRSG erlaubt keine vorzeitige Übermittlung (d.h. vor jeder Schlussverfügung) des Ergebnisses von Telefonüberwachungen
    · 27.03.2017 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Rechtshilfeweise Entsiegelung und Durchsuchung von Dokumenten und elektronischen Daten einer Anwaltskanzlei
    · 11.02.2004 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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