Erwägungen

Am 4. April 2016 ordnete die Bundesanwaltschaft (BA) die sofortige Übermittlung der Ergebnisse von Telefonüberwachungsmaßnahmen gegen die Gesellschaft [A. AG] und [B.] an die französischen Behörden an, bevor die betroffenen Personen darüber informiert wurden. [A. AG] und [B.] erhoben Beschwerde gegen diese Entscheidung.

Mit Urteil vom 21. Dezember 2016 erklärte das Beschwerdegericht des Bundesstrafgerichts die Beschwerde für unzulässig, da die Voraussetzungen für eine sofortige Übermittlung geeignet seien, um einen irreparablen Schaden zu verhindern.

[A. AG] und [B.] erhoben daraufhin eine öffentlich-rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht und beantragten die Aufhebung des Urteils des Beschwerdegerichts sowie die Feststellung, dass die vorzeitige Übermittlung der Telefonüberwachungsergebnisse nach Art. 18a des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) unzulässig sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt, erklärte die Beschwerde an das Beschwerdegericht für zulässig und stellte fest, dass die vorzeitige Übermittlung nach Art. 18a IRSG rechtswidrig war.

Denn nach Auffassung des Bundesgerichts sieht das schweizerische Strafprozessrecht vor, dass die Ergebnisse von Telefonüberwachungen genutzt werden können, bevor der Betroffene davon Kenntnis erlangt. Im Bereich der Rechtshilfe widerspricht jedoch das Prinzip einer Echtzeitübermittlung von Informationen ins Ausland den allgemeinen Regeln über das Rechtshilfeverfahren.

Weder Art. 18a IRSG noch Art.…