Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung von [X.] wegen mehrfachem Exhibitionismus gemäss Art. 194 Abs. 1 StGB. [X.] hatte am 18. Juli 2013 auf der Terrasse eines Cafés in Zürich sein medikamentös zur Erektion gebrachtes Geschlechtsteil unter hauteng anliegenden Leggings so positioniert, dass es von einer Gästin unweigerlich wahrgenommen werden musste. Am 25. Juli 2013 hatte er sich wenige Meter neben einem stark frequentierten Fussweg zur Badeanstalt "Oberer Letten" in Zürich aufgehalten, dort sein erigiertes Glied zunächst über der Badehose berührt und anschliessend vor den Augen zweier Passantinnen entblösst und onaniert.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass der objektive Tatbestand des Exhibitionismus gemäss Art. 194 Abs. 1 StGB auch dann erfüllt sein kann, wenn das Geschlechtsteil nicht vollständig entblösst wird, sondern lediglich unter hauteng anliegender Kleidung deutlich sichtbar ist. Entscheidend sei, dass der Täter sein Geschlechtsteil bewusst und aus sexuellen Beweggründen zur Schau stellt, sodass das Opfer es unweigerlich wahrnehmen muss.
Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands genügt es, dass der Täter die allgemeine Absicht hatte, von Frauen gesehen zu werden. Es ist nicht erforderlich, dass er eine bestimmte Zielperson im Auge hatte. Beim…