Erwägungen

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug sprach [X.] und [Y.] mit Strafbefehlen vom 11. Februar 2015 der Hinderung einer Amtshandlung schuldig und bestrafte sie je mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.-- sowie einer Busse von Fr. 60.--. Die Beschwerdeführer erhoben Einsprachen gegen die Strafbefehle.

In der Folge reichte die Staatsanwaltschaft dem Strafgericht Zug die Anklageschriften ein. [X.] und [Y.] erschienen trotz ordnungsgemäßer Vorladung zu den angesetzten Hauptverhandlungen am 26. April 2016 und 7. Juni 2016 nicht. Das Strafgericht Zug sprach die Beschwerdeführer daraufhin in Abwesenheit der Hinderung einer Amtshandlung schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.-- sowie einer Busse von Fr. 50.--.

[X.] und [Y.] meldeten Berufung gegen die Urteile an und verlangten begründete Entscheide. Gleichzeitig ersuchten sie um neue Beurteilung. Das Obergericht des Kantons Zug wies die Beschwerden gegen die Ablehnung der Begehren um neue Beurteilung ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Beschwerden gegen die Urteile des Obergerichts betreffend die Begehren um neue Beurteilung zulässig sind, da es sich dabei um Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG handelt.

Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Vorladung unentschuldigt den Hauptverhandlungen ferngeblieben sind. Die von ihnen geltend gemachten Gründe,…