Erwägungen
Der 1965 geborene [A.] meldete sich bei der IV-Stelle des Kantons Luzern am 3. Mai 2014 wegen Depression, Konzentrationsstörung, Erschöpfung und Müdigkeit zum Leistungsbezug an. Dagegen erhob er Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Kantonsgericht wies das Gesuch ab und forderte [A.] auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Daraufhin erhob [A.] Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Antrag, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht voraussetzungslos ist und nur dann zum Tragen kommt, wenn keine Drittpersonen für die Prozessfinanzierung aufkommen. Da [A.] über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, die grundsätzlich für die Kosten aufkommen könnte, fehlt es an der erforderlichen Bedürftigkeit. Das Bundesgericht sieht es als erwiesen an, dass [A.] durch sein Verhalten, die von der…