Sachverhalt
Parteien: Beschwerdeführer [X.] , vertreten durch Rechtsanwältin Jana Hrebik, gegen die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Gegenstand: Stationäre therapeutische Massnahme, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 20. Februar 2014.
Sachverhalt:
- Das Bezirksgericht Zürich verurteilte [X.] am 24. Juni 2013 wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und ordnete eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB an.
- [X.] legte Berufung ein, beschränkt auf den Massnahmepunkt.
- Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 20. Februar 2014 das bezirksgerichtliche Urteil und ordnete eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB ohne Aufschub des Strafvollzugs an.
- [X.] beantragte mit Beschwerde in Strafsachen die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 60 StGB unter Aufschub des Strafvollzugs.
Erwägungen
1. Die Vorinstanz bejaht die Voraussetzungen für eine strafvollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB. Diese Massnahme sei gestützt auf das Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 25. Februar 2013 indiziert. Von einer stationären Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB sei einstweilen abzusehen. Das Gutachten rege eine stationäre Suchtbehandlung nur für den Fall an, dass sich die ambulante Massnahme als nicht zielführend erweise.
2. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine unrichtige Anwendung von Bundesrecht. Das Gutachten vom 25. Februar 2013 sei nicht schlüssig, namentlich insofern, als der Sachverständige die Möglichkeit einer stationären Behandlung erst nach einem allfälligen Scheitern der ambulanten Massnahme in Betracht ziehe. Die Vorinstanz würdige das Gutachten in unhaltbarer Weise und verkenne, dass er nur mit einer stationären Suchtbehandlung einverstanden sei.
3. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer stationären oder ambulanten Suchtbehandlung nach Art. 60 und 63 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei, darf aber in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen.
4. Das psychiatrische Gutachten vom 25. Februar 2013 nimmt ausführlich Stellung zum Geisteszustand, zur Behandelbarkeit, zur Massnahmewilligkeit und zur Rückfallgefahr des Beschwerdeführers. Es diskutiert und evaluiert ambulante Massnahmen, stationäre Suchtbehandlungen und Massnahmen für junge Erwachsene. Das Gutachten geht davon aus, dass für die Verbesserung der…