Erwägungen
Das Bundesgericht entscheidet, dass die Anordnung eines DNA-Profils und einer erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an einer friedlichen Klimademonstration unverhältnismäßig ist. Der Beschwerdeführer wurde verdächtigt, an einer Aktion am UBS-Gebäude in Basel beteiligt gewesen zu sein, bei der es zu Sachbeschädigungen gekommen sein soll. Die Staatsanwaltschaft ordnete daraufhin die Erstellung eines DNA-Profils und eine erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers an. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht stellt fest, dass die angeordneten Zwangsmaßnahmen weder zur Aufklärung der Anlasstat noch zur Verhinderung möglicher zukünftiger Straftaten erforderlich sind. Zwar sieht das Gesetz die Erstellung eines DNA-Profils und eine erkennungsdienstliche Erfassung grundsätzlich zur Aufklärung von Straftaten vor. Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine konkreten und erheblichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in weitere, schwerwiegende Delikte verwickelt sein könnte. Zudem handelte es sich bei der Demonstration um eine friedliche Aktion, die unter dem Schutz der Versammlungs- und Meinungsäußerungsfreiheit steht. Die angeordneten Maßnahmen erweisen sich daher als unverhältnismäßig.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Erstellung eines DNA-Profils und die erkennungsdienstliche Erfassung zwar grundsätzlich gesetzlich vorgesehen sind, um Straftaten aufzuklären und zu verhindern. Im vorliegenden Fall sind diese Maßnahmen jedoch weder zur Aufklärung der Anlasstat noch zur Verhinderung möglicher zukünftiger Delikte erforderlich. Zur Aufklärung der Anlasstat sind die Maßnahmen nicht notwendig, da die Anwesenheit des Beschwerdeführers bei der Aktion bereits anderweitig belegt ist und keine Spuren an beschädigten Gegenständen gesichert wurden, die einen Spurenabgleich ermöglichen würden. Auch zur Verhinderung möglicher zukünftiger Straftaten sind die Maßnahmen unverhältnismäßig. Zwar kann die Erstellung eines DNA-Profils und eine erkennungsdienstliche Erfassung grundsätzlich auch zur Aufklärung künftiger Delikte dienen. Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine konkreten und erheblichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der…