Erwägungen
Das Bundesgericht entschied über die Beschwerde eines Dritten ([A.] ) gegen die Ablehnung seines Gesuchs um Akteneinsicht in einem Strafverfahren gegen [B.] und [C.] . Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg hatte 2016 ein Strafverfahren wegen Diebstahl, Urkundenfälschung und ungetreuer Geschäftsbesorgung eingeleitet. [A.] hatte als Anzeigeerstatter um Akteneinsicht ersucht, was die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht Freiburg ablehnten. [A.] erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO Dritte nur dann Akteneinsicht erhalten können, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Ein solches schützenswertes Interesse liegt hier nicht vor. [A.] ist zwar zu einem Drittel an der geschädigten Gesellschaft beteiligt und könnte daher als Prozessstandschafter eine Verantwortlichkeitsklage nach Art. 756 OR erheben. Allerdings hat er zunächst…