Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 20. November 2018 wegen Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie Missbrauchs von Ausweisen und/oder Kontrollschildern schuldig gesprochen. Der Strafbefehl wurde ihm per eingeschriebener Post zugestellt, aber innerhalb der Abholfrist bis zum 28. November 2018 nicht abgeholt. Am 5. Februar 2019 erhob [X.] Einsprache gegen den Strafbefehl. Das Strafgericht und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt traten jedoch nicht auf die Einsprache ein, da sie die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als erfüllt ansahen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Appellationsgerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kam zum Schluss, dass die Zustellfiktion im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt. Zwar wurde der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2017 von der Polizei über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe informiert, was grundsätzlich ein Prozessrechtsverhältnis begründet. Allerdings verging danach fast ein Jahr, bis der Strafbefehl erlassen wurde, ohne dass weitere Kontakte zwischen den Behörden und dem Beschwerdeführer stattgefunden hätten. Das Bundesgericht erachtete eine Aufmerksamkeitsdauer von rund einem halben Jahr als angemessen, nicht aber von fast einem Jahr. Da der Beschwerdeführer nicht am Zustellungsort anwesend war, kann ihm die fingierte Zustellung nicht entgegengehalten werden.

Das Bundesgericht führt aus, dass die Regeln über die Zustellfiktion vernünftig zu…