Erwägungen
[A.] und [B.] gründeten die [C.] Ltd. mit Sitz auf den British Virgin Islands. Der operative Sitz dieser Gesellschaft befand sich in Phuket bzw. Bangkok, Thailand, wohin die beiden Beschwerdeführer im Jahr 1994 aus der Schweiz ausgewandert waren. [A.] und [B.] schlossen über die [C.] Ltd. mit rund 270 Anlegern Verwaltungsaufträge ab und betrieben mit deren Vermögen Devisen- und Edelmetallhandel. Durch Eigenbezüge, Überweisungen an [D.] und Kunden, Silbertransaktionen und Missachtung einer mit der Mehrheit der Geschädigten vereinbarten Stopp-Loss-Klausel entstand ein Schaden von insgesamt deutlich mehr als Fr. 10 Mio. Im Jahr 2011 beendeten [A.] und [B.] die Geschäftstätigkeit der [C.] Ltd. und tauchten unter.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eröffnete am 25. August 2011 eine Strafuntersuchung. Am 30. März 2012 erfolgten der Haftbefehl, der Auftrag zur Ausschreibung und das Ersuchen um internationale Personenfahndung. Am 21. September 2013 wurde [B.] in Kambodscha verhaftet und am 13. Oktober 2013 am Flughafen Zürich in Empfang genommen. Am 17. Oktober 2013 wurde auch [A.] in Kambodscha verhaftet und entsprechend in die Schweiz überstellt.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte [B.] und [A.] am 20. Juli 2017 wegen qualifizierter Veruntreuung, Betrugs, qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und ungetreuer Geschäftsbesorgung zu Freiheitsstrafen von vier Jahren und drei Monaten bzw. vier Jahren und sechs Monaten. Gegen dieses Urteil erhoben [B.] und [A.] Berufung sowie die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach [B.] und [A.] am 30. Januar 2019 je der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, des Betrugs, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die schweizerische Strafgewalt als begründet, da sowohl der Effekt der Handlungen der Beschwerdeführer als auch der Handlungserfolg in Zürich eingetreten und dort die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen worden seien. Die Beschwerdeführer rügten vergeblich, sie seien der Schweiz nicht formell ausgeliefert worden, sondern gegen ihren Willen aus…