Erwägungen

In diesem Fall ging es um den Entzug des Besuchs- und Ferienrechts sowie die Verweigerung des Informations- und Einsichtsrechts gegenüber den Beschwerdeführern in Bezug auf das betroffene Kind [E.] . Die Beschwerdeführer [B.] und [A.] hatten zuvor regelmäßigen Kontakt zu [E.] gehabt, als diese noch in einem Kinderheim untergebracht war.

[E.] wurde 2010 aufgrund von Gefährdungsmeldungen der Vormundschaftsbehörde Itingen die elterliche Obhut entzogen und in einem Kinderheim platziert. Ab 2011 konnten [B.] und [A.] [E.] regelmäßig besuchen und Ferien mit ihr verbringen. Im Jahr 2015 wurde der Obhutsentzug aufgehoben und das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Kindsvater [C.] zugewiesen. Daraufhin beschränkte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Gelterkinden-Sissach das Besuchs- und Ferienrecht der Beschwerdeführer und verweigerte ihnen das Informations- und Einsichtsrecht.

Gegen diese Entscheide der KESB erhoben [B.] und [A.] Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, welches die Beschwerden abwies. Daraufhin gelangten die Beschwerdeführer mit Beschwerden in Zivilsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht befasste sich zunächst mit der örtlichen Zuständigkeit der KESB Gelterkinden-Sissach. Es kam zum Schluss, dass die Behörde trotz des Umzugs von [E.] zur Familie des Vaters im Februar 2016 noch zuständig war, da wichtige Gründe im Sinne von Art. 442 Abs. 5 ZGB einer sofortigen Übertragung der Massnahme entgegenstanden. Die Behörde wollte die Stabilität der neuen Lebenssituation von [E.] nicht gefährden.

Weiter verneinte das Bundesgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer.…