Erwägungen
[A.] ist eine Zürcher Bank, deren Geschäftsjahr vom 1. April bis 31. März des Folgejahres dauert. [B.] war von 2009 bis 2013 als Senior Private Banker bei [A.] angestellt. Sein Arbeitsvertrag sah einen Jahreslohn von CHF 219'240.- sowie zusätzliche Bonuszahlungen auf freiwilliger Basis vor.
[B.] klagte gegen [A.] auf Auszahlung eines Bonus für das Geschäftsjahr 2012/2013 sowie zweier Tranchen eines "Retention Awards" für das Geschäftsjahr 2011/2012. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte [A.] jedoch zur Zahlung von CHF 128'505.- an B. [A.] erhob Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht musste prüfen, ob der vereinbarte Bonus als Gratifikation gemäss Art. 322d OR oder als Lohnbestandteil gemäss Art. 322 OR zu qualifizieren ist. Eine Gratifikation zeichnet sich dadurch aus, dass sie zum Lohn hinzutritt und vom Willen des Arbeitgebers abhängt. Vorliegend war die Ausrichtung des Bonus ins Ermessen der Arbeitgeberin gestellt, ohne dass bestimmte Kriterien festgelegt waren, weshalb der Bonus grundsätzlich als freiwillige Zahlung zu qualifizieren ist.
Ob eine solche freiwillige Vergütung eine Gratifikation oder einen Lohnbestandteil darstellt, hängt von der Höhe des Gesamteinkommens ab. Übersteigt das Gesamteinkommen des Arbeitnehmers das Fünffache des schweizerischen Medianlohns, ist die Vergütung unabhängig…