Erwägungen

A. war als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers B. in einem Strafverfahren gegen X. wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung tätig. Er reichte eine Honorarnote von CHF 13'889.35 ein, woraufhin das Bezirksgericht Zürich ihm eine Entschädigung von CHF 11'574.90 zubilligte. A. erhob Beschwerde gegen diese Festsetzung, welche vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen wurde.

A. führt nun Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragt, die Entschädigung auf CHF 11'834.50 zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Festsetzung des Anwaltshonorars im Rahmen einer Pauschale zulässig ist. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst, und der effektive Zeitaufwand wird lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt.

Das Bundesgericht betont, dass Honorarpauschalen der gleichmäßigen Behandlung dienen und eine effiziente Mandatsführung begünstigen.…