Sachverhalt

Das Bundesgericht wurde mit einer Strafbeschwerde von A. gegen das Urteil vom 6. Oktober 2016 des Strafappellationsgerichts des Kantonsgerichts Waadt befasst. Der Beschwerdeführer beantragte die Abänderung des Urteils in dem Sinne, dass X. verurteilt werden soll, ihm die Summe von 30'000 Fr., zuzüglich Zinsen, als Genugtuung, und die Summe von 29'000 Fr., zuzüglich Zinsen, als Entschädigung gemäss Art. 433 StPO zu bezahlen.

Das Bundesgericht hatte zuvor das Urteil vom 12. Juni 2015 des Strafappellationsgerichts aufgehoben und die Sache an die kantonale Behörde zur neuen Entscheidung zurückgewiesen, da die Begründung des kantonalen Gerichts nicht erkennen liess, ob die Entschädigung, die die erste Instanz auf der Grundlage von Art. 433 StPO festgelegt hatte, reduziert worden war, weil die vom A. vorgelegten Anwaltshonorarnoten nicht klar waren, oder weil diese befunden hatte, dass die in den Noten beschriebenen Handlungen nicht notwendig für das Strafverfahren waren.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Entschädigung gemäss Art. 433 StPO Zinsen tragen soll. Es befand, dass diese Entschädigung nicht dazu dient, den Schaden zu ersetzen, den die beschwerdeführende Partei erlitten hat, sondern ihre Ausgaben zu erstatten.

Die Doktrin ist in der Frage der Zinspflichtigkeit der Forderungen aus den Art. 429 ff. StPO gespalten. Einige Autoren sprechen sich für die Anwendung der allgemeinen Grundsätze der zivilen Haftpflicht aus, während andere der Auffassung sind, dass die…