Sachverhalt

Parteien: Beschuldigte Person A. gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Neuchâtel.

Gerichte: Tribunal de police du Littoral et du Val-de-Travers, Cour pénale du Tribunal cantonal neuchâtelois, Bundesgericht (6B_504/2019).

Datum: 29. Juli 2019.

Hauptsache: Die Beschuldigte Person A. wurde wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) verurteilt. Die Frage war, ob die Menge und Reinheit der Methamphetamin die Voraussetzungen für einen schweren Fall erfüllen.

Tatsachen: Zwischen Oktober und November 2016 beschaffte A. über das Darknet 28 Gramm Crystal Meth (Methamphetamin), 100 Ecstasy-Pillen und 100 Gramm MDMA. Der durchschnittliche Reinheitsgrad der Crystal Meth betrug 69%. Zudem verkaufte A. zwischen Sommer 2015 und Januar 2018 mindestens 322 Gramm Kokain und 80 Ecstasy-Pillen, wobei 22 Gramm Kokain und 70 Ecstasy-Pillen an Dritte verkauft wurden.

Erwägungen

Die Bestimmung von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sieht vor, dass eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt wird, wenn die Tat die Gesundheit vieler Menschen gefährdet. Die Menge der Betäubungsmittel ist dabei ein zentrales Kriterium, wobei auch andere Faktoren wie die Reinheit der Droge oder gefährliche Mischungen berücksichtigt werden können.

Das Bundesgericht hat in der Vergangenheit Grenzwerte für verschiedene Drogen festgelegt, die eine Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen darstellen. Für Methamphetamin wurde bisher kein Grenzwert festgelegt, jedoch kann eine Studie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SSML)…