Sachverhalt

Das Urteil betrifft die Beschwerden von Z. (Ehefrau des X.) und X. (Unternehmer) gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau, das beide wegen mehrfachen bandenmässigen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 lit. b StGB) sowie weiterer Delikte verurteilt hatte. Die Vorwürfe bezogen sich auf die Verschleierung von Vermögenswerten, die aus einem betrügerischen Schneeballsystem in Deutschland stammten, bei dem X. und Mittäter zwischen 1991 und 2000 rund 2,8 Mrd. DM (ca. 1,4 Mrd. Euro) Schaden verursacht hatten.

X. hatte die Gelder durch komplexe Verschleierungsmassnahmen, darunter Übertragungen auf Z., Kapitalgesellschaften und eine liechtensteinische Stiftung, dem Zugriff der Gläubiger entzogen. Z. war nicht an den Betrugshandlungen beteiligt, wurde aber beschuldigt, die aus dem Betrug stammenden Vermögenswerte gewaschen zu haben. Die Staatsanwaltschaft Thurgau leitete 2009, 2010 und 2012 Strafuntersuchungen ein, gestützt auf eine Meldung der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS).

Das Landgericht Mannheim verurteilte X. 2001 und 2003 wegen Betruges und Kapitalanlagebetruges zu 11 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, lehnte jedoch die Anordnung des Verfalls ab, da nach deutschem Recht zu diesem Zeitpunkt eine Einziehung der Vermögenswerte ausgeschlossen war, soweit Geschädigte Schadenersatzansprüche geltend gemacht hatten (§ 73 Abs. 1 dStGB a.F.). Die Insolvenzverwaltung von X. klagte Z. in der Folge auf Zahlung von rund 21,5 Mio. CHF und weiteren Beträgen, woraufhin das Bezirksgericht Meilen Z. 2018 zur Zahlung verurteilte. Die Staatsanwaltschaft Thurgau verurteilte beide Beschwerdeführer 2018 wegen Geldwäscherei und Urkundenfälschung zu Freiheits- und Geldstrafen sowie zur Zahlung von Ersatzforderungen.

Erwägungen

Einziehbarkeit als Tatbestandsmerkmal der Geldwäscherei: Das Bundesgericht bestätigt, dass Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB nur an einziehbaren Vermögenswerten begangen werden kann. Der Tatbestand schützt primär staatliche Einziehungsansprüche, wobei die Einziehung der Vermögenswerte aus der Vortat Voraussetzung für die Strafbarkeit ist. Dies gilt sowohl für inländische als auch für ausländische Vortaten. Die Einziehbarkeit muss im Zeitpunkt der Geldwäschereihandlung bestehen und darf nicht durch Verjährung oder andere Umstände ausgeschlossen sein (E. 3.2, 4.4).

Ausländische Vortaten und Einziehbarkeit: Bei ausländischen Vortaten setzt die Strafbarkeit wegen Geldwäscherei voraus, dass die Vermögenswerte nach dem Recht des Begehungsorts einziehbar sind oder ein selbstständiger schweizerischer Einziehungsanspruch besteht. Im vorliegenden Fall waren die Vermögenswerte nach deutschem Recht nicht einziehbar, da das deutsche Strafgesetzbuch zum Tatzeitpunkt die Einziehung ausschloss, wenn Geschädigte Schadenersatzansprüche geltend gemacht hatten. Ein selbstständiger schweizerischer Einziehungsanspruch bestand ebenfalls nicht, da keine Anknüpfungspunkte für die schweizerische Strafgerichtsbarkeit gegeben waren (E. 3.3, 4.2, 4.4).

Keine Strafbarkeit trotz Verschleierungshandlungen: Die Beschwerdeführer hatten die Vermögenswerte verschleiert, um sie dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Das Bundesgericht stellt klar, dass solche Handlungen den Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllen, wenn kein staatlicher Einziehungsanspruch besteht, der vereitelt werden könnte. Der Tatbestand der Geldwäscherei…