Erwägungen

Aufgrund einer Meldung des Meldestelle für Geldwäscherei eröffnete die Bundesanwaltschaft (BA) ein Strafverfahren gegen B. wegen Geldwäscherei. Nach Einstellung des Strafverfahrens gegen B. leitete die BA ein selbstständiges Einziehungsverfahren gemäss Art. 376 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) ein.

Nachdem ein italienisches Kassationsgericht B. wegen Zugehörigkeit zu einer Mafia-Organisation verurteilt hatte, erliess die BA eine Einziehungsverfügung über die Vermögenswerte, die auf einem Konto bei der Bank C. AG auf den Namen von A., dem Sohn von B., sowie über eine Versicherungspolice, deren Versicherungsnehmer A. ist.

A. erhob Einspruch gegen die Einziehungsverfügung, woraufhin die Akten von der BA an das Strafgericht des Bundesstrafgerichts (BStGer) zur Entscheidung überwiesen wurden. Das Strafgericht des BStGer ordnete die Einziehung an, was vom Beschwerdegericht des BStGer bestätigt wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte von Amtes wegen die Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen, die A. gegen den Entscheid des Beschwerdegerichts des BStGer erhoben hatte.

Gemäss Rechtsprechung bezieht sich der Begriff der Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 79 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) auf Untersuchungs- und Zwangsmassnahmen, die im Rahmen eines Strafverfahrens angeordnet werden, wie Verhaftung, Untersuchungshaft, Beschlagnahme und Hausdurchsuchung. Eine selbstständige und endgültige Einziehungsentscheidung stellt keine prozessuale Zwischenverfügung dar und fällt somit nicht unter die Zwangsmassnahmen,…