Erwägungen

- Der Streit betrifft Frau T., die Vermieterin, und A., den Mieter, in Bezug auf die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter. - Am 7. Dezember 1992 kündigte A. den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung, da er Mängel in der Schalldämmung und das Verhalten eines Nachbarn geltend machte. Die Vermieterin hat diese Kündigung angefochten. - Am 17. Mai 1993 hat Frau T. A. auf Zahlung der Miete bis zum Ablauf des Mietvertrags am 15. Juli 1993 verklagt. - Das Mietgericht hat die Klage abgewiesen, da es die Rechte der Vermieterin gemäß Art. 273 Abs. 1 OR als verjährt ansah. Das Berufungsgericht hat dann dieses Urteil aufgehoben und A. zur Zahlung der Miete verurteilt.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde von A. ab und bestätigt den Entscheid des Berufungsgerichts. Es ist der Auffassung, dass nur wirksame Kündigungen den Bestimmungen über den Schutz vor missbräuchlicher Kündigung unterliegen. Unwirksame Kündigungen, wie jene von A. aus nicht gerechtfertigten Gründen, unterliegen nicht der 30-Tage-Frist des Art. 273 Abs. 1 OR für die Anfechtung. Die Nichteinhaltung dieser Frist hat nur zur Folge, dass dem Mieter das Recht aberkannt wird, geltend zu machen, dass die Kündigung gegen Treu und Glauben gemäß Art. 271 und 271a OR verstößt.

Somit hat das Berufungsgericht das Recht korrekt angewendet, indem es auf die Klage der Vermieterin auf Erfüllung des Mietvertrags…