Erwägungen
Am 8. Oktober 2013 ersuchte die Schweizerische Botschaft in Tunis das Zivilstandsamt und die Einbürgerungsstelle des Kantons Freiburg (SECiN) um Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für A., eine 1959 geborene Schweizerin, zwecks Eheschließung in Tunesien mit B., einem 1986 geborenen tunesischen Staatsbürger. Mit Entscheid vom 7. Februar 2014 verweigerte das SECiN die Ausstellung des beantragten Zeugnisses, da es den Aufbau einer ehelichen Lebensgemeinschaft für unwahrscheinlich hielt, da der Bräutigam tatsächlich die Absicht habe, die Bestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern in der Schweiz zu umgehen. Am 4. Februar 2015 bestätigte die Direktion der Institutionen, der Landwirtschaft und der Wälder des Kantons Freiburg (DIAF) diesen Entscheid.
Mit Urteil vom 15. Dezember 2015 bestätigte die I. Verwaltungsabteilung des Kantonalen Gerichts des Kantons Freiburg den Entscheid der DIAF. Das Bundesgericht gab der von den Parteien erhobenen Zivilrechtsbeschwerde statt, hob den Entscheid des Kantonalgerichts auf und verwies die Sache zu neuer Entscheidung an diese Instanz zurück.
Erwägungen
Gemäß Art. 75 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) in der seit dem 1. Juli 2013 geltenden Fassung wird auf Antrag der beiden Verlobten ein Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt, wenn dieses Dokument für die Eheschließung eines Schweizer Staatsbürgers im Ausland erforderlich ist. Die Bestimmungen über das Aufgebot für in der Schweiz geschlossene Ehen (Art. 62-67, 69 und 74a ZStV) gelten "sinngemäß" für die Zuständigkeit und das Verfahren.
Nach dem klaren Wortlaut der genannten Normen genügt es, wenn einer der Verlobten eine verwerfliche Absicht hat, damit der Zivilstandsbeamte die Mitwirkung am Aufgebotsverfahren verweigert. Diese Lösung ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichts verankert.
Wenn die Ehe im Ausland geschlossen werden soll, haben die schweizerischen Behörden die Möglichkeit, eine Ehe zu verhindern, die darauf abzielt, die Gesetzgebung über die Zulassung und den Aufenthalt von…