Erwägungen
Der Fall betrifft einen Beschwerdeführer, der vom Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu am 3. November 2009 mit einer Grundstrafe verurteilt wurde. Die Vorinstanz verhängte daraufhin als Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe zu der Geldstrafe als Grundstrafe.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen dieses Urteil beim Schweizerischen Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB bei ungleichartigen Strafen, wie einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe, nicht möglich ist. Solche Strafen sind stattdessen kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden.
Demnach ist es ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe als Grundstrafe auszusprechen. Als Zusatzstrafe käme in diesem Fall…