Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Berufsfahrer, H., der in einen Verkehrsunfall im November 1989 verwickelt war. Der Unfall führte zu schweren körperlichen Verletzungen für H., einschließlich Knochenbrüchen und Blutergüssen. Die kantonale Behörde verurteilte H. zu 10 Tagen Haft wegen schwerer Verletzung der Verkehrsregeln und Verstößen gegen die OTR.
H. legte Beschwerde bei der Kassationskammer des Bundesgerichts ein und berief sich auf eine Verletzung von Art. 66bis StGB, der vorsieht, dass die zuständige Behörde von der Verfolgung oder Verurteilung des Täters eines strafbaren Aktes absehen kann, wenn die Folgen des Aktes so sind, dass die Strafe unangemessen wäre.
Erwägungen
Die Kassationskammer prüfte die Kriterien für die Anwendung von Art. 66bis StGB und stellte fest, dass die kantonale Behörde übermäßige Bedingungen für die Anwendung dieser Bestimmung gestellt hatte. Die Kammer erinnerte daran, dass Art. 66bis StGB darauf abzielt, die direkten Folgen des Aktes für den Täter zu berücksichtigen, und dass die Entscheidung, den Täter von der Strafe zu befreien, wesentlich von der Schuld des Täters und der Schwere der Folgen abhängt.
Die Kammer betonte auch, dass die kantonale Behörde einen weiten Ermessensspielraum für die Anwendung von Art. 66bis StGB hat, aber dass dieser Spielraum gemäß den von der Gesetzgebung festgelegten Kriterien…