Erwägungen
Am 1. Juli 2020 wurde bei der Kantonspolizei Aargau ein Portemonnaie abgegeben, das in einem Abfalleimer in der Toilette eines Restaurants in U. gefunden worden war. Die Besitzerin gab an, dass sich darin Bargeld in Höhe von Fr. 730.- befunden habe. Sie sei am 30. Juni 2020 in einen Bus der Linie Nr. x der [A. AG] eingestiegen und habe dabei das Portemonnaie in einer nicht verschlossenen Umhängetasche mit sich geführt. Kurze Zeit nach der Busfahrt habe sie den Verlust bemerkt.
Die Staatsanwaltschaft Baden erliess daraufhin eine Editionsverfügung und forderte die [A. AG] auf, die Aufzeichnungen der Überwachungskamera des betreffenden Busses herauszugeben. Die [A. AG] verlangte daraufhin eine Entschädigung von Fr. 250.- für die Beweismitteledition, was die Staatsanwaltschaft jedoch ablehnte.
Auf Beschwerde der [A. AG] hin hob das Obergericht des Kantons Aargau die Verfügung der Staatsanwaltschaft auf und sprach der [A. AG] eine Entschädigung von Fr. 250.- zu. Gegen diese Entscheide des Obergerichts erhob die Oberstaatsanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde. Es stellt fest, dass die Staatsanwaltschaft grundsätzlich zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt ist, wenn es um die Durchsetzung des Strafanspruchs oder damit zusammenhängende materielle und prozessrechtliche Belange geht.
Im vorliegenden Fall…