Art. 434 StPO
Dritte
1 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Abs. 2 ist sinngemäss anwendbar.
2 Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Entschädigung / Genugtuung (teilweise Einstellung)14 Zitierungen
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Entschädigung für amtliche Verteidigung14 Zitierungen
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Entschädigung von Dritten; Willkür etc.12 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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