Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, [A.] , beantragt Entschädigung und Genugtuung für die durchgeführte Hausdurchsuchung und Beschlagnahme in einem Strafverfahren gegen ihren Ehemann. Das Obergericht des Kantons Bern sprach ihr eine Entschädigung von Fr. 80.-- für Reisekosten und eine Genugtuung von Fr. 200.-- für sich und ihren Sohn zu. Die Beschwerdeführerin führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und ihr eine höhere Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zwangsmassnahmen seien rechtswidrig gewesen und sie habe durch die Beschlagnahme einen Schaden erlitten, da sie das sichergestellte Bargeld für ein Darlehen hatte verwenden wollen. Sie beanstandet auch die Höhe der zugesprochenen Genugtuung und macht geltend, dass ihre Privatsphäre durch die Beschlagnahme von persönlichen Gegenständen verletzt worden sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst, ob die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist. Es stellt fest, dass die Beschwerde gegen einen Entscheid gerichtet ist, der in erster Linie Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen einer Drittperson in einem eingestellten Strafverfahren betrifft, und dass die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 BGG gegeben ist.

Dann prüft das Bundesgericht die Rügen der Beschwerdeführerin. Es stellt fest, dass die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit hatte, sich gegen die Zwangsmassnahmen zur Wehr zu setzen, da ihr die entsprechenden Verfügungen nicht eröffnet worden waren. Das Bundesgericht kommt jedoch zum Schluss, dass die Vorinstanz die Gehörsverletzung festgestellt und bei den Kostenfolgen berücksichtigt hat, und dass die Beschwerdeführerin nicht dargetan hat, inwiefern sie durch die angeblich fehlerhafte Eröffnung einen Nachteil erlitten hat.

Das Bundesgericht prüft auch die Schadenersatzforderung der Beschwerdeführerin. Es stellt fest, dass die Beschwerdeführerin nicht dargetan hat, dass sie durch die Beschlagnahme einen Schaden erlitten hat, und dass die Vorinstanz die Schadenersatzforderung abgewiesen hat. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, indem sie die Schadenersatzforderung abgewiesen hat.

Schließlich prüft das Bundesgericht die…