Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt [X.] , wurde als amtlicher Verteidiger in einer Strafuntersuchung gegen [A.] eingesetzt. Die Staatsanwaltschaft richtete ihm eine Entschädigung von Fr. 2'563.20 aus. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland reichte Rechtsanwalt [X.] seine Kostennote ein und machte einen Aufwand von insgesamt 90,5 Stunden geltend. Der Präsident des Regionalgerichts sprach Rechtsanwalt [X.] eine Entschädigung von Fr. 12'193.20 zu. Gegen den Entschädigungsentscheid erhob Rechtsanwalt [X.] Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und beantragte eine Entschädigung von Fr. 15'865.20. Das Obergericht sprach Rechtsanwalt [X.] eine Entschädigung für 71,5 Stunden zu und setzte sein restliches Honorar auf Fr. 15'757.20 fest. Rechtsanwalt [X.] beantragte mit Beschwerde in Strafsachen, die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen und ihm eine ungekürzte Prozessentschädigung von Fr. 1'574.85 zuzusprechen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. November 2015 behandelt. Der Beschwerdeführer rügte eine offensichtlich unrichtige, willkürliche Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung von Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 9 BV. Die Vorinstanz habe sein Rechtsbegehren falsch wiedergegeben und ihm eine amtliche Entschädigung von Fr. 15'757.20 zugesprochen, obwohl er mit seiner Beschwerde nahezu vollumfänglich obsiegt habe.
Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt habe, indem sie annahm, der Beschwerdeführer habe eine Entschädigung von Fr. 17'436.45 beantragt, obwohl er tatsächlich eine Entschädigung von Fr. 15'865.20 geltend gemacht hatte. Diese willkürliche Feststellung des Sachverhalts hatte Auswirkungen auf die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheids.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz Art. 428 Abs. 1 StPO…