Erwägungen
Die Bundesanwaltschaft führte gegen den ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten der [A.A. AG] , [B.] , ein Strafverfahren wegen verbotener Handlungen für einen fremden Staat. Im Rahmen der Untersuchung forderte die Bundesanwaltschaft die [A.A. AG] wiederholt zur Herausgabe von Unterlagen und Dateien auf. Für die damit verbundenen Aufwendungen ersuchte die [A.A. AG] die Bundesanwaltschaft am 7. Juni 2018 um eine Entschädigung in Höhe von CHF 31'725.--. Das Bundesstrafgericht trat mit Verfügung vom 21. November 2018 auf dieses Gesuch nicht ein, da es die Frist gemäss Art. 434 StPO als nicht eingehalten erachtete.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der [A.A. AG] ab. Es erachtet, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Entschädigungsgesuch nicht eingetreten ist, da dieses erst rund einen Monat nach der Urteilseröffnung eingereicht wurde und damit nicht fristgerecht im Sinne von Art. 434 StPO erfolgte. Die Beschwerdeführerin muss sich die Kenntnis über den Verfahrensstand zumindest bis zum Ausscheiden des Beschuldigten als Zeichnungsberechtigter und Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin zurechnen lassen. Unter diesen Umständen waren die Behörden nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin über den Verfahrensstand zu informieren.
Das Bundesgericht führt weiter aus, dass Dritten, die durch Verfahrenshandlungen geschädigt wurden,…