Sachverhalt
Parteien und Instanzen: Die slowakische Staatsangehörige S. [G.] wurde vom Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft wegen Gehilfenschaft zur Veruntreuung zu 12 Monaten Gefängnis (bedingt) verurteilt. Ihr Ehemann, ein Schweizer Staatsangehöriger, wurde als Haupttäter wegen Veruntreuung verurteilt. Die X. Versicherung, bei der die Eheleute eine Schadensersatzforderung in Höhe von Fr. 160'000.-- geltend machten, war als Adhäsionsklägerin beteiligt. S. [G.] legte gegen das Urteil Berufung ein, die vom Obergericht Basel-Landschaft abgewiesen wurde. Daraufhin erhob sie eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht.
Sachverhalt Am 8. Mai 1993 mietete der Ehemann der Beschwerdeführerin, D. [G.], ein Fahrzeug (Mercedes 600 SEL) im Wert von ca. Fr. 200'000.-- bei der schweizerischen Autovermietung [B. AG] in Basel-Landschaft. Das Fahrzeug wurde später in Bratislava (Slowakei) verkauft. Die kantonalen Instanzen qualifizierten das Verhalten des Ehemanns als Veruntreuung und das der Beschwerdeführerin als Gehilfenschaft dazu. Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Tat als Auslandstat einer Ausländerin zu qualifizieren sei und die schweizerische Gerichtsbarkeit nach Art. 5 Abs. 1 StGB nicht gegeben sei. Zudem sei Art. 5 StGB auf juristische Personen nicht anwendbar.
Erwägungen
Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 1 StGB auf juristische Personen: Das Bundesgericht bestätigte, dass der Begriff des "Schweizers" in Art. 5 Abs. 1 StGB auch juristische Personen umfasst. Zwar sei die Frage im Schrifttum umstritten, doch bestehe in der Rechtsprechung eine Tendenz zur Gleichstellung. Im vorliegenden Fall sei die Gleichstellung gerechtfertigt, da die Organisationsform des Vermieters (Einzelfirma oder juristische Person) für den Schutz nach Art. 5 StGB irrelevant sei. Die Autovermietung [B. AG] sei daher als "Schweizer" im Sinne der Norm anzusehen.
Subsidiarität der schweizerischen Gerichtsbarkeit: Art. 5 StGB habe subsidiären Charakter. Grundsätzlich sei die schweizerische Gerichtsbarkeit erst dann zu bejahen, wenn der Tatortstaat auf eine Strafverfolgung verzichte oder der Täter nicht an das Ausland ausgeliefert werden könne. Dies diene der Prozessökonomie und der völkerrechtlichen Souveränität. Eine vorherige Abklärung beim Tatortstaat sei daher erforderlich, um Doppelbestrafungen oder völkerrechtliche Konflikte zu vermeiden.
Ausnahme vom Grundsatz der vorherigen Abklärung: Eine Ausnahme von der Pflicht zur vorherigen Abklärung beim Tatortstaat sei jedoch möglich, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Täter im Ausland keiner gerechten Strafe zugeführt werde. Im vorliegenden Fall sei eine solche Ausnahme gerechtfertigt, da die Tat enge Bezüge zur Schweiz aufweise: Das…