Erwägungen

[A.] wurde vom Kantonsgericht Waadt zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten wegen verschiedener Wirtschaftsdelikte verurteilt. Nachdem er eine lange Zeit in Untersuchungshaft verbracht hatte, beantragte er, den Rest seiner Strafe im externen Arbeits- und Wohnsystem gemäß Art. 77a StGB zu vollziehen. Jedoch lehnten die Strafvollzugsbehörde und die Strafkammer des Kantonsgerichts Waadt seinen Antrag ab, da er zuvor in einer offenen Anstalt oder in der offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt untergebracht gewesen sein müsse.

[A.] erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht und machte geltend, dass er die Voraussetzungen des Art. 77a StGB für die Gewährung der externen Arbeit erfülle, insbesondere da er mehr als die Hälfte seiner Strafe verbüßt habe und keine Flucht- oder Rückfallgefahr bestehe.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es vertrat die Auffassung, dass der vorherige Aufenthalt in einer offenen Anstalt keine zwingende Voraussetzung für die Gewährung der externen Arbeit sei, sondern lediglich eine Maßnahme, um die Fähigkeiten des Gefangenen und das ihm entgegengebrachte Vertrauen zu beurteilen. Das Bundesgericht befand, dass ein Verurteilter, der eine lange Zeit in Untersuchungshaft verbracht hat, sofern er die…