Erwägungen

Am 29. Juli 2003 ging bei der Schweizerischen Bundesanwaltschaft ein Rechtshilfeersuchen einer niederländischen Staatsanwaltschaft ein, in welchem diese um den Einsatz eines verdeckten Ermittlers zur Aufdeckung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260 StGB i.V.m. qualifiziertem Drogenhandel und Geldwäscherei nachsuchte. Die Bundesanwaltschaft bewilligte den Einsatz niederländischer verdeckter Ermittler in der Schweiz unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen bis zum 31. Dezember 2004.

Mit Eingabe vom 23. Dezember 2004 ersuchte die Bundesanwaltschaft den Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, den Einsatz der verdeckten Ermittler bis zum 31. Dezember 2005 nach Art. 18 Abs. 1 BVE zu genehmigen. Der Präsident trat jedoch auf das Gesuch nicht ein, da er die Gewährung von Rechtshilfe an die Niederlande für unzulässig erachtete.

Das Bundesamt für Justiz erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft, mit welcher diese das Rechtshilfeersuchen abwies, sowie gegen die Entscheide des Präsidenten der Beschwerdekammer.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Es führte aus, dass der Präsident der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts seine Zuständigkeit überschritten habe, indem er sich über die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 12. September 2003 hinwegsetzte, welche die Rechtshilfe an die Niederlande bewilligt hatte. Diese Verfügung der Bundesanwaltschaft war für den Präsidenten bindend, solange sie nicht offensichtlich unhaltbar war.

Zwar sieht das BVE den Einsatz verdeckter Ermittler vor, dieser ist jedoch im Rahmen der Rechtshilfe besonders problematisch, da der Informationsfluss zwischen dem ausländischen Ermittler und…