Sachverhalt
Im August und September 1990 beteiligte sich die Beschwerdeführerin zusammen mit zwei Komplizen, G. und T., am Handel mit Kokain. Sie investierte 35 000 Franken (davon 25 000 geliehen) für den anfänglichen Kauf von 300 g Kokain und reinvestierte die Gewinne in weitere Geschäfte. Das Trio erzielte einen Bruttogewinn von rund 80 000 Franken. Die Beschwerdeführerin entnahm 4 176 Franken für sich selbst und konsumierte 22 g Kokain. Zudem hatte sie eine Schuld von 25 000 Franken zur Finanzierung der Tat aufgenommen.
Mit Urteil vom 30. März 1992 verurteilte sie das Strafgericht des Bezirks Lausanne zu 16 Monaten bedingtem Freiheitsentzug und zu einer Ausgleichsforderung von 5 000 Franken zugunsten des Staates. Das kantonale Kassationsgericht bestätigte diese Entscheidung am 26. Oktober 1992. Die Beschwerdeführerin erhob eine Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht und beanstandete ausschliesslich die Ausgleichsforderung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass die Nichtigkeitsbeschwerde streng kassatorisch ist und sich nur auf die Verletzung von Bundesrecht beziehen kann. Es ist an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden, sofern keine offensichtlichen Fehler vorliegen. Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Beanstandung der Beschwerdeführerin einzig auf die Ausgleichsforderung, weshalb sich die Prüfung des Bundesgerichts auf diese Frage beschränkt.
In der Sache erinnert das Bundesgericht daran, dass die Ausgleichsforderung (Art. 58 Abs. 4 StGB) verhindern soll, dass ein Straftäter einen unrechtmässigen Vermögensvorteil behält. Sie stellt keinen Schadenersatz dar, sondern einen Ersatz für die Einziehung in natura, wenn die Gegenstände oder Werte nicht mehr vorhanden sind. Im Gegensatz zur zivilrechtlichen Haftung (Art. 50 Abs. 1 OR) besteht zwischen Mittätern keine Solidarität für diese Forderung. Jeder Beteiligte haftet nur für den Teil des unrechtmässigen Vorteils, den er persönlich erhalten oder behalten hat.
Das Bundesgericht präzisiert sodann, dass der Eigenkonsum von Betäubungsmitteln keinen unrechtmässigen Vermögensvorteil darstellt. Die von der Beschwerdeführerin gekaufte und konsumierte Droge hat ihre finanzielle Lage nicht verbessert, da sie deren wirtschaftlichen Gegenwert zum Zeitpunkt des Kaufs erbracht hat. Die Ausgleichsforderung kann daher nicht auf dieser Grundlage berechnet werden. Hingegen ist der Betrag von 4 176 Franken, den die Beschwerdeführerin aus den Verkäufen entnommen hat, zu berücksichtigen, da es sich dabei um einen konkreten unrechtmässigen Vorteil handelt. Die von den kantonalen Behörden festgesetzte Ausgleichsforderung von 5…