Erwägungen
Die Beschwerdeführerin A. (geboren 1979) arbeitete seit dem 1. März 2014 als Gerichtsschreiberin beim Bundesverwaltungsgericht. Vom 30. April bis 1. Oktober 2014, vom 2. Juli bis 31. August 2015 sowie ab 12. November 2015 war sie wegen Mutterschaftsurlaub und Krankheit abwesend. Das Bundesverwaltungsgericht löste das Arbeitsverhältnis mit Verfügung vom 25. Mai 2016 fristlos auf, nachdem es [A.] zuvor aufgefordert hatte, umgehend zur Arbeit zu erscheinen.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts teilweise gut und verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht, [A.] ein im Sinne der Erwägungen abgeändertes Arbeitszeugnis auszustellen.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangte [A.], das Bundesverwaltungsgericht sei zu verpflichten, ihr ein Arbeitszeugnis mit den von ihr beantragten Änderungen auszustellen.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Dauer der Abwesenheit der Beschwerdeführerin aufgrund von Krankheit und Mutterschaft im Verhältnis zur Anstellungsdauer erheblich ins Gewicht fiel und daher im Arbeitszeugnis erwähnt werden muss, um ein falsches Bild über ihre erworbene Berufserfahrung zu vermeiden.
Das Bundesgericht sah keinen Grund, Abwesenheiten wie Mutterschaftsurlaub anders zu behandeln als Abwesenheiten aufgrund von Krankheit. Die Nennung der Gründe für die Abwesenheiten…