Art. 330a OR
1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
2 Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Arbeitszeugnis; Krankheit64 Zitierungen
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2Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Arbeitszeugnis (Art. 330a OR)56 Zitierungen
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3Arbeitszeugnis23 Zitierungen
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4Begriff der vermögensrechtlichen Streitigkeit; Streitwertberechnung bei Klage auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. 1. Ob eine Feststellungsklage oder ein Feststellungsbegehren dazu führt, dass eine vermögensrechtlic…16 Zitierungen
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54 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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22 Zitierungen
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Arbeitsvertrag; fristlose Kündigung; Arbeitszeugnis18 Zitierungen
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Arbeitsvertrag; Arbeitszeugnis17 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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