Erwägungen

Die deutschen Staatsangehörigen Horst und Ella [E.] waren seit Sommer 1978 als Anästhesiepfleger im Spital X. angestellt. Der damalige interimistische Chirurg Dr. [G.] richtete am 2. Februar 1979 und 6. Februar 1979 Schreiben an das Ehepaar [E.], in denen er sie aufforderte, umgehend die Kündigung einzureichen, da die Zusammenarbeit unbefriedigend sei. Er drohte ihnen an, dass er ihnen andernfalls kein Arbeitszeugnis ausstellen werde.

Das Kantonsgericht Obwalden verurteilte Dr. [G.] am 7. Mai 1980 wegen vollendeten Nötigungsversuches. Das Obergericht hat die Appellation am 18. November 1980 jedoch gutgeheissen und Dr. [G.] von Schuld und Strafe freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft Obwalden führte daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Androhung der Verweigerung des Arbeitszeugnisses durch Dr. [G.] einen ernstlichen Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB darstellte. Auch wenn der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis gesetzlich geregelt ist und gerichtlich durchgesetzt werden kann, kann die Drohung, kein Zeugnis auszustellen, eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig machen.

Das Obergericht hat somit Art. 181 StGB unrichtig ausgelegt, indem es annahm, die Androhung der…