Sachverhalt

Dr. med. X. hat im März 1986 zwei Klagen beim Arbeitsgericht eingereicht, die später zu einem einzigen Verfahren zusammengelegt wurden. Er verlangte, dass der Kanton Y. verpflichtet wird, ihm sowohl ein Arbeitszeugnis mit einem bestimmten Wortlaut als auch ein FMH-Weiterbildungszeugnis auszustellen, und dass das Gericht feststellt, dass die gegen ihn ausgesprochenen Kündigungen missbräuchlich waren. Das Arbeitsgericht verurteilte den Beklagten am 21. Februar 1989 zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses mit dem vorgeschriebenen Wortlaut und wies die übrigen Anträge ab. Der Kläger legte Berufung gegen dieses Urteil beim Kantonsgericht ein, das es am 30. Mai 1989 teilweise aufhob und abänderte. Der Kläger erhob Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts, aber das BGE trat darauf nicht ein, da der erforderliche Streitwert nicht erreicht wurde.

Erwägungen

Nach der Rechtsprechung des BGE und der Lehre sind Streitigkeiten über die Erstellung oder Formulierung von Arbeitszeugnissen vermögensrechtlicher Natur. Zur Bestimmung des Streitwerts ist in erster Linie auf die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien abzustellen. Im vorliegenden Fall gingen die Parteien stillschweigend davon aus, dass die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gegeben war, das damals nur Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu 7'000 Franken beurteilen konnte. Die spätere Erklärung des Klägers, der Streitwert übersteige 8'000 Franken, kann nicht berücksichtigt werden, da sie seinem früheren…