Sachverhalt
A. hat mit der Gesellschaft X. AG einen mündlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Im Dezember 1997 sandte A. zwei Briefe an eine amerikanische Lizenzgesellschaft von X. AG, in denen er X. AG als desorganisiertes Unternehmen bezeichnete, das von unprofessionellen Einzelhändlern geleitet wird, am Rande des Konkurses steht und versucht, seine Finanzlage vor der Lizenzgesellschaft zu verbergen. X. AG kündigte A. mit sofortiger Wirkung am 30. Dezember 1997.
A. reichte daraufhin beim Bezirksgericht Arlesheim einen Antrag auf Zahlung seines ausstehenden Gehalts und eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung ein. Das Bezirksgericht wies den Antrag ab. A. legte Berufung ein. In der Berufung reduzierte er seine Gehaltsanforderung, hielt aber an seinem Antrag auf ein detailliertes Arbeitszeugnis fest.
Erwägungen
Gemäß Art. 330a OR kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis verlangen, das sich über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten äußert (Abs. 1). Auf ausdrückliches Verlangen des Arbeitnehmers kann sich das Zeugnis auf Angaben über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränken (Abs. 2).
Die Lehre ist einhellig der Meinung, dass der Arbeitgeber nur dann ein vereinfachtes Arbeitszeugnis im Sinne von Abs. 2 ausstellen kann, wenn der Arbeitnehmer dies ausdrücklich verlangt. Der Arbeitnehmer hat die Wahl, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis (vollständiges Zeugnis) oder ein vereinfachtes Zeugnis (Arbeitsbescheinigung) zu verlangen. Ein gegen seinen Willen ausgestelltes vereinfachtes Zeugnis kann vom Arbeitnehmer abgelehnt werden.
Der Arbeitnehmer, der sich für ein vollständiges…