Sachverhalt

Der Kläger [X.] war vom 3. Januar 2002 bis zum 31. Mai 2003 bei der [Y. AG] angestellt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stritten die Parteien über die Formulierung des Arbeitszeugnisses. Der Kläger verlangte eine bestimmte Formulierung, die die Beklagte ablehnte. Das Arbeitsgericht Aarau und das Obergericht des Kantons Aargau entschieden teilweise zugunsten des Klägers, aber nicht in dem Umfang, den er verlangte. Der Kläger führte Berufung an das Bundesgericht.

Die Parteien sind [X.] (Kläger) und [Y. AG] (Beklagte). Das Verfahren wurde vor dem Bundesgericht, I. Zivilabteilung, geführt. Die Entscheidung des Bundesgerichts datiert vom 28. April 2005.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Berufung und stellte fest, dass der Streitwert nicht ausdrücklich genannt wurde, aber aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Parteien und der Entscheidung des Obergerichts als erreicht gilt. Die Berufungsschrift enthielt materielle Anträge, aber auch neue Rechtsbegehren, die im kantonalen Verfahren nicht gestellt wurden und daher unzulässig sind.

Das Bundesgericht überprüfte die Frage, ob das Zeugnis die tatsächlich festgestellten Leistungen hinreichend berücksichtigt und ob die gewählte Formulierung einem unbeteiligten Dritten erlaubt, sich ein zutreffendes Bild vom Arbeitnehmer zu machen. Es stellte fest, dass die Vorinstanz den Hinweis auf die Zeichnungsberechtigung des Klägers als ausreichend erachtete und keinen Hinweis auf eine Zugehörigkeit des Klägers zum Kader in das Zeugnis aufnahm.

Das Bundesgericht wies die Berufung ab, soweit darauf…