Erwägungen
Die Beschwerdeführerin [A.] ist Eigentümerin der Stockwerkeinheiten D2 und D4 einer Liegenschaft. Sie vermietet diese an die [D. GmbH] zur Nutzung für altersgerechtes begleitetes Wohnen. Die Stockwerkeigentümerversammlung beschloss jedoch, dass diese Nutzung nicht zulässig sei und [A.] aufforderte, den Mietvertrag aufzulösen.
[A.] erhob Klage beim Bezirksgericht Meilen, um die Aufhebung der Beschlüsse zu erwirken. Das Bezirksgericht und das Obergericht des Kantons Zürich wiesen die Klage ab. Daraufhin erhob A. Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass gemäß dem Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft die Stockwerke ausschließlich zu Wohnzwecken bestimmt sind. Der Betrieb eines Pflegeheims durch die [D. GmbH] gehe über eine reine "Wohnnutzung" hinaus.
Das Bundesgericht betonte, dass eine Änderung der Benutzungsart einer Stockwerkeinheit einer entsprechenden Reglementsänderung oder eines Stockwerkeigentümerbeschlusses bedarf. Die konkrete Nutzung als Pflegeheim sei mit dem im Reglement vorgesehenen "Wohnzweck" nicht vereinbar. Selbst wenn man die…