Erwägungen

Die Eheleute A. und B. haben sechs gemeinsame Kinder, von denen die drei jüngeren unter ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge stehen. Nach ihrer Trennung im August 2016 kam es zwischen den Eltern zu einem Streit darüber, ob die drei minderjährigen Kinder gemäß den Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) gegen Masern geimpft werden sollen. Das Zivilkreisgericht und das Kantonsgericht Basel-Landschaft wiesen den Antrag des Vaters A., die Kinder impfen zu lassen, ab.

A. erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragte, B. zu verpflichten, die Kinder zusammen mit ihm zu den vom BAG empfohlenen Impfungen zu begleiten und impfen zu lassen.

Erwägungen

Das Bundesgericht heißt die Beschwerde teilweise gut. Es führt aus, dass bei Uneinigkeit der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern über die Durchführung einer Masernimpfung für ihre Kinder die zuständige Behörde gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB in pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens anstelle der Eltern über die Impfung zu entscheiden hat.

Das Bundesgericht erachtet die Verweigerung der Masernimpfung als Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von Art. 307 Abs. 1 ZGB. Denn Masern sind eine hochansteckende Krankheit, die bei Kindern zu schweren Komplikationen und sogar Todesfällen führen kann. Der Schutz der Gesundheit des Kindes…