Erwägungen

In dieser Angelegenheit hat das Bundesgericht die Beschwerde eines Landwirts (des Beschwerdeführers) gegen ein Urteil, das ihn wegen verschiedener Umweltdelikte verurteilt, teilweise gutgeheißen.

Der Beschwerdeführer wurde wegen fahrlässiger Verstöße gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) und das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) für schuldig befunden, insbesondere weil er Jauche in einen Fluss hatte abfließen lassen und auf seinem Grundstück illegal Abfälle verbrannt hatte. Die kantonale Gerichtsbarkeit hatte seine strafrechtliche Verantwortung als Geschäftsführer gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) festgestellt.

Der Beschwerdeführer bestritt insbesondere den für die Berechnung des Tagessatzes zugrundegelegten Wert von 1'000 Franken, der von der Vorinstanz festgelegt worden war.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat bestätigt, dass der Betrag des Tagessatzes gemäß der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Täters unter Berücksichtigung seines Einkommens, Vermögens, Lebensstils, Unterhaltspflichten und des Existenzminimums gemäß Artikel 34 Absatz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) festzulegen ist.

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