Art. 61 USG
Übertretungen
1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
- a. aufgrund dieses Gesetzes erlassene Emissionsbegrenzungen verletzt (Art. 12 und 34 Abs. 1);
- b. Sanierungsverfügungen nicht befolgt (Art. 16 und 32c Abs. 1);
- c. behördlich verfügte Schallschutzmassnahmen nicht trifft (Art. 19–25);
- d. falsch oder unvollständig informiert oder anweist (Art. 27);
- e. mit Stoffen, denen keine Informationen oder Anweisungen beiliegen, so umgeht, dass sie, ihre Folgeprodukte oder Abfälle die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können (Art. 28);
- f. widerrechtlich Abfälle ausserhalb von Anlagen verbrennt (Art. 30c Abs. 2);
- g. Abfälle ausserhalb von bewilligten Deponien ablagert (Art. 30e Abs. 1);
- h. Meldepflichten im Zusammenhang mit Abfällen verletzt (Art. 32b Abs. 2 und 3);
- i. Vorschriften über Abfälle verletzt (Art. 30a Bst. a und c, 30b, 30c Abs. 3, 30d, 30h Abs. 1, 31b Abs. 3, 32abis, 32b Abs. 4 und 32e Abs. 1–2bis);
- j. Vorschriften über das ressourcenschonende Bauen verletzt (Art. 35j Abs. 1);
- k. Vorschriften über den Verkehr mit anderen Abfällen verletzt (Art. 30g Abs. 1);
- l. die Kosten für den Abschluss, die Nachsorge und die Sanierung einer Deponie nicht sicherstellt (Art. 32b Abs. 1);
- m. Vorschriften über physikalische Belastungen und die Nutzung des Bodens (Art. 33 Abs. 2 und 34 Abs. 1 und 2) sowie über Massnahmen zur Verminderung der Bodenbelastung (Art. 34 Abs. 3) verletzt; mbis. Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit von Holz und Holzerzeugnissen sowie von Rohstoffen und Produkten, die vom Bundesrat nach Artikel 35e Abs. 3 bezeichnet wurden und für die eine Dokumentationspflicht festgelegt wurde, verletzt (Art. 35g Abs. 1);
- n. Vorschriften über das Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen verletzt (Art. 40);
- o. von der zuständigen Behörde verlangte Auskünfte verweigert oder unrichtige Angaben macht (Art. 46);
- p. Vorschriften über die Sicherstellung der Haftpflicht verletzt (Art. 59b).
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
4 Mit Busse bis zu 300 Franken wird bestraft, wer widerrechtlich vorsätzlich oder fahrlässig Abfälle, selbst kleine Mengen, wegwirft oder liegenlässt (Art. 31b Abs. 7).
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Ermächtigung zur Strafverfolgung4 Zitierungen
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2Art. 2 und 4 des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen10.07.2009 · 1 Zitierungen
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VB.2000.001681 Zitierungen01.01.2001 · 1 Zitierungen
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Betriebsstilllegung (Gewässerschutz)1 ZitierungenVB.2000.00168· 28.09.2000 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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