Art. 61 USG

Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
  1. a. aufgrund dieses Gesetzes erlassene Emissionsbegrenzungen verletzt (Art. 12 und 34 Abs. 1);
  2. b. Sanierungsverfügungen nicht befolgt (Art. 16 und 32c Abs. 1);
  3. c. behördlich verfügte Schallschutzmassnahmen nicht trifft (Art. 19–25);
  4. d. falsch oder unvollständig informiert oder anweist (Art. 27);
  5. e. mit Stoffen, denen keine Informationen oder Anweisungen beiliegen, so umgeht, dass sie, ihre Folgeprodukte oder Abfälle die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können (Art. 28);
  6. f. widerrechtlich Abfälle ausserhalb von Anlagen verbrennt (Art. 30c Abs. 2);
  7. g. Abfälle ausserhalb von bewilligten Deponien ablagert (Art. 30e Abs. 1);
  8. h. Meldepflichten im Zusammenhang mit Abfällen verletzt (Art. 32b Abs. 2 und 3);
  9. i. Vorschriften über Abfälle verletzt (Art. 30a Bst. a und c, 30b, 30c Abs. 3, 30d, 30h Abs. 1, 31b Abs. 3, 32abis, 32b Abs. 4 und 32e Abs. 1–2bis);
  10. j. Vorschriften über das ressourcenschonende Bauen verletzt (Art. 35j Abs. 1);
  11. k. Vorschriften über den Verkehr mit anderen Abfällen verletzt (Art. 30g Abs. 1);
  12. l. die Kosten für den Abschluss, die Nachsorge und die Sanierung einer Deponie nicht sicherstellt (Art. 32b Abs. 1);
  13. m. Vorschriften über physikalische Belastungen und die Nutzung des Bodens (Art. 33 Abs. 2 und 34 Abs. 1 und 2) sowie über Massnahmen zur Verminderung der Bodenbelastung (Art. 34 Abs. 3) verletzt; mbis. Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit von Holz und Holzerzeugnissen sowie von Rohstoffen und Produkten, die vom Bundesrat nach Artikel 35e Abs. 3 bezeichnet wurden und für die eine Dokumentationspflicht festgelegt wurde, verletzt (Art. 35g Abs. 1);
  14. n. Vorschriften über das Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen verletzt (Art. 40);
  15. o. von der zuständigen Behörde verlangte Auskünfte verweigert oder unrichtige Angaben macht (Art. 46);
  16. p. Vorschriften über die Sicherstellung der Haftpflicht verletzt (Art. 59b).
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
4 Mit Busse bis zu 300 Franken wird bestraft, wer widerrechtlich vorsätzlich oder fahrlässig Abfälle, selbst kleine Mengen, wegwirft oder liegenlässt (Art. 31b Abs. 7).

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Ermächtigung zur Strafverfolgung
    · 28.01.1994 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 2 und 4 des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse
    · 27.08.1998 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 10.07.2009 · 1 Zitierungen
  • VB.2000.00168
    01.01.2001 · 1 Zitierungen
  • Betriebsstilllegung (Gewässerschutz)
    VB.2000.00168
    · 28.09.2000 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.