Erwägungen
Gemäß Polizeibericht soll X., ein Mitglied des Gemeinderats (Exekutive) der Gemeinde Z., den Auftrag erteilt haben, das einige Tage zuvor eingesammelte Sperrgut auf dem Gelände M. zu verbrennen. Dieser Auftrag wurde am 21. April 1993 ausgeführt. Die Obergerichtskommission des Kantons Obwalden entschied, ein Strafverfahren gegen X. wegen des Verdachts der Ablagerung von Abfällen auf einer nicht bewilligten Deponie zu eröffnen, lehnte jedoch die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Verbrennens von Abfällen im Freien ab.
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft erhob daraufhin eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid der Obergerichtskommission hinsichtlich der Nichteröffnung eines Strafverfahrens wegen Abfallverbrennung im Freien aufzuheben und die Sache zur Eröffnung eines entsprechenden Strafverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass das Verbrennen von Sperrgut auf einer - bewilligten oder sogenannten "wilden" - Deponie den objektiven Tatbestand von Art. 61 Abs. 1 lit. a USG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. c USG und Art. 26a Abs. 1 LRV erfüllt. Art. 26a Abs. 1 LRV stelle eine Emissionsbegrenzung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 USG dar und das Verbot der Abfallverbrennung im Freien sei daher strafbewehrt.
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