Art. 12 USG

Emissionsbegrenzungen

1 Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von:
  1. a. Emissionsgrenzwerten;
  2. b. Bau- und Ausrüstungsvorschriften;
  3. c. Verkehrs- oder Betriebsvorschriften;
  4. d. Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden;
  5. e. Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe.
2 Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf dieses Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Schutz vor nichtionisierenden Strahlen einer Mobilfunkantenne (Art. 11-13 USG; Art. 4 und 13 sowie Anhänge 1 und 2 NISV)
    · 30.08.2000 · 161 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Schutz vor Lärm einer Tea-Room-Terrasse; Art. 7 USG, 15 USG und 25 USG, Art. 7 LSV, 8 LSV und 47 LSV
    · 14.07.1997 · 77 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Luftreinhaltung und Lärmschutz bei einem Einkaufszentrum; Parkplatzbewirtschaftung; Immissionen des Kunden- sowie des Anlieferungsverkehrs
    · 03.03.1999 · 74 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Erteilung des Enteignungsrechtes für eine Starkstrom-Freileitung; Schutz vor elektrischen und (elektro-)magnetischen Feldern (Elektrosmog)
    · 01.04.1998 · 68 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Anordnung emissionsmindernder Massnahmen im Baubewilligungsverfahren (Art. 11 Abs. 2 und Abs. 3 USG, Art. 12 USG und Art. 44a USG; Art. 18 LRV, Art. 19 LRV und Art. 31 ff
    · 24.03.1997 · 68 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Vorsorgliche Emissionsbegrenzungen bei einer Umfahrungsstrasse
    · 27.05.1998 · 65 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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